Ausgaben für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Datenträger), die in Zusammenhang mit dem Beruf stehen, sind als Werbungskosten abschreibbar. Auf dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes vermerkt sein. Die Bezeichnung "diverse Fachliteratur" reicht nicht aus. Allgemeinbildende Werke wie Lexika.
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