Eine Arbeitnehmerveranlagung kann durchgeführt werden, sobald der Jahreslohnzettel, übermittelt durch den Arbeitgeber, beim Finanzamt eingelangt ist und die jeweiligen Ämter und Institutionen Kirchenbeitrag, Spenden und Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten sowie die freiwillige Weiterversicherung an das Finanzamt gemeldet haben. Diese Daten sollten spätestens im März des Folgejahres dem Finanzamt vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt steht einer Berechnung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt nichts mehr im Wege.
ACHTUNG!
In manchen Fällen ist man verpflichtet eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen.
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